Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (siehe Ziffer I.2.), insbesondere für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Jegliche von diesen AGB abweichende Regelungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden.
Diese AGB gelten für Kunden, die Unternehmer oder Verbraucher sind. „Unternehmer” sind nach der gesetzlichen Regelung (§ 14 BGB) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sollte der Kunde als Verbraucher handeln, hat er uns unverzüglich darauf hinzuweisen. „Verbraucher“ ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 13 BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer Selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten für Unternehmer an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) - und betreffend DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18384als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C) als einbezogen.
Jeder Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Nur die in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen sind verbindlich.
Zeichnungen, Abbildungen, usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Vervielfältigungen und sonstige Nutzungen sind nicht erlaubt.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen und uns bei Auftragsausführung zur Verfügung zu stellen.
Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen oder das Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Für Unternehmer gilt: Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Abs. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf der Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fristlosem Ablauf der Frist den Auftrag kündigen wird.
Für Unternehmer gilt: Gewährleistung und Haftung für Baugewerke und Bauleistungen richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B. Im Falle des Verkaufs neuer Waren an Unternehmer leisten wir für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung. Für Verbraucher gilt die Gewährleistung nach dem BGB.
Offensichtliche Mängel müssen Unternehmer innerhalb von 10 Werktagen nach Inbetriebnahme rügen, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Angebrachte Silikonfugen gelten als Wartungsfugen, da auf diese eine große bauphysikalische Kraft einwirkt. Durch derart enorme Zugkräfte sowie thermische Wechselwirkungen verschiedenster Baustoffe können die Fugen abreißen. Dies gilt nicht als erheblicher Mangel im Sinne der Gewährleistung.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche kundenseitige Bedienung verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt wie z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse sowie durch Verwendung nicht geeigneter Pflegeprodukte.
Soweit nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware bzw. dem Werk selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht, insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht) verletzt haben. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.
Für vom Auftraggeber beauftragte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegen die am Abgabetag geltenden Löhne und Preise für Material und Frachten zugrunde. Ändern sich diese Kostenvier Monate nach Abschluss des Vertrages und vor Ausführung des Auftrages, so sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.
Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs behalten wir uns die Möglichkeit vor, vom bestehenden Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages zum ursprünglich vereinbarten Preis zu erfüllen.
Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt der, am Tag der Abnahme, gültige Umsatzsteuersatz der in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
Für die kundenseitig gewünschte Rückgabe zuvor bestellter und mangelfreier Warenkönnen zwecks Einlagerung, Bestandspflege, Verwaltungsaufwand und Aufbereitung anteilige Kosten i. H. von maximal 25% des Warenwertes berechnet werden.
Zahlungen sind fällig und zahlbar mit Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes.
Dauert die Ausführung von Aufträgen über einen Monat, sind Abschlagzahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen nach Rechnungstellung zu leisten.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses aus § 288 BGB, zu ersetzen. Der Nachweis eines höheren Schadens – z. B. durch Inanspruchnahme von Bankkredit – bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die geltend gemachten Zinsen.
Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der fälligen Forderung an den Auftragnehmer als Forderungsgläubiger.
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so besteht gegenüber Unternehmern der Anspruch auf Bezahlung der bisher geleisteten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten fort.
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweismuss in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nacherfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung)
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Essen. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Essen als Gerichtsstand vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abänderung oder Streichung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, unter größtmöglicher Berücksichtigung wechselseitiger Interessen von Auftragnehmer und Auftraggeber.